AGBs

allgemeine geschäftsbedingungen der kuk entlackungstechnik

1. Geltungsbereich

 

1.1 Wir entlacken ausschließlich nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht akzeptiert.

 

1.2 Schließt der Kunde den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit ab, so gelten diese Geschäftsbedingungen auch für künftige, in Ausübung dieser Tätigkeit erteilte Entlackungsaufträge des Kunden.

 

2. Auftragsbestätigung, Angebotsunterlagen

 

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein Auftrag kommt erst durch die Annahme unseres Angebots zustande.

 

2.2 Bei mündlichem oder telefonischem Abschluss wird der Vertrag durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich festgelegt, sofern wir den Auftrag alsbald in Textform bestätigen, der Kunde wie ein Kaufmann in größerem Umfang selbständig am Rechtsverkehr teilnimmt und das Geschäft im Betrieb seines Unternehmens abschließt. Dies gilt nicht, wenn wir vernünftigerweise nicht mit dem Einverständnis des Kunden rechnen konnten oder wenn der Kunde unserer Bestätigung unverzüglich widerspricht.

 

2.3 Unsere Angebote einschließlich sämtlicher Unterlagen wie Zeichnungen, technischen Erläuterungen, Kalkulationen, Bearbeitungsvermerke, Kostenvoranschläge usw., sind nur für den

Kunden bestimmt. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

3. Bereitstellung durch den Kunden, Mehraufwand

 

3.1 Zu entlackende Gegenstände müssen vom Kunden in unbrennbaren Euro-Gitterboxen oder Euro-Metallpaletten angeliefert werden. Falls die Gegenstände hierfür zu groß sind, in unbrennbaren Metallgitterboxen oder auf solchen Paletten in passender Größe. Zu entlackende Gegenstände müssen von Schmutz gereinigt und bei thermischer Entlackung hierfür gestapelt sein. Das Stapelsystem erläutern wir dem Kunden auf Anfrage.

 

3.2 Mehraufwand durch Umpacken etc. berechnen wir mit 48,- € pro Mitarbeiterstunde zuzüglich Umsatzsteuer. Überbeschichtete Lackträger berechtigen uns zu einem Preisaufschlag von mindestens 30 %.

 

3.3 Erscheint vor der Entlackung eine Laboruntersuchung angezeigt, etwa bei Unklarheit der Materialzusammensetzung, so sind diese Kosten nach Rücksprache von dem Kunden zu tragen.

 

3.4 Teile, auf denen Stoffe aufgetragen sind, die Chlor (PVC, bzw. HCI) und Fluor (Teflon) enthalten, dürfen nicht entlackt werden.

 

4. Musterentlackung

 

4.1 Wird uns ein Gegenstand zur Verfügung gestellt, um auszuprobieren, wie dieser entlackt werden kann (Musterentlackung), dürfen wir auf jede in Betracht kommende Weise versuchen, das uns zur Verfügung gestellte Teilemuster zu entlacken. Dabei eventuell eintretende Beschädigungen am Muster hat der Kunde nur dann nicht entschädigungslos hinzunehmen, wenn er uns zuvor unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass das Muster entgegen der Übung nicht beschädigt werden darf.

 

4.2 Vor der Entlackung hat der Kunde das Grundmaterial unter der Farbe eindeutig zu benennen und die sich auf dem Musterteil befindliche Beschichtung anhand von Sicherheitsdatenblättern unaufgefordert nachzuweisen und uns die betreffenden Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen.

 

5. Transport

 

5.1 Gegen zusätzliche Vergütung veranlassen wir auch den Transport über Fremdspeditionen. Wir beauftragen eine Spedition im Auftrag des Kunden, ohne hierdurch die Risiken des Transports zu übernehmen. Sollten Transportschäden entstehen, sind diese vom Kunden direkt mit dem Speditionsunternehmen abzuwickeln.

 

6. Leistungsverzögerung, Nachfrist, Annahmeverzug

 

6.1 Verspätet sich unsere Leistung, so geraten wir dennoch nicht in Verzug, solange die Verspätung auf Umständen beruht, die wir billigenderweise zu erwartender Sorgfalt nicht voraussehen und verhüten konnten und durch zumutbare Maßnahmen nicht überwinden können.

 

6.2 Eine vom Kunden gesetzte Nachfrist muss zumindest so bemessensein, dass wir die bereits in Angriff genommene Leistung innerhalb der Nachfrist vollenden können. Regelmäßig darf die Nachfrist zwei Wochen nicht unterschreiten. Nimmt der Kunde unsere Leistung nicht innerhalb angemessener Frist entgegen, dürfen wir die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden entweder selbst auf Lager nehmen oder anderweitig einlagern.

 

7. Zahlung, Verzinsung, Aufrechnung

 

7.1. Unsere Preise verstehen sich in Euro zzgl. Mwst. Mindestauftragswert beträgt 30 € zzgl. Mwst. Aufträge von Privatkunden müssen bei Abholung bar bezahlt werden

 

7.2 Der Kunde hat unsere Vergütung ab Fertigstellung unserer Leistung (Rechnungsdatum) binnen 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Wir gewähren kein Skonto. Die Zahlung ist erst bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können.

 

7.3 Gerät der Kunde mit der Zahlung unserer Vergütung in Verzug, so schuldet er Zinsen in Höhe des jeweils gültigen Verzugszinssatzes, zur Zeit in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Wenn der Kunde den Auftrag nicht in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erteilt hat, beträgt der aktuelle Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Unser Anspruch auf Ersatz weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

 

7.4 Der Kunde darf gegen unsere Vergütungsforderung nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.

 

7.5 Sollten Aufträge oder Warenlieferungen freitags bei uns eingehen und soll unsere Leistung bis zum darauffolgenden Montag erfolgen, werden Zuschläge für die Samstags-, Sonntags- und ggf. Feiertagsarbeit in Höhe von 50 % fällig.

 

8. Gewährleistung, Mangelrüge, Verjährung

 

8.1 Sollte unsere Leistung mangelhaft sein, ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, unsere Vergütung zu mindern. Für aus der Befolgung von Weisungen des Kunden etwaig entstehende Mängel leisten wir keine Gewähr, es sei denn, wir hätten den Kunden pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen, dass die Befolgung seiner Weisung zu einem Mangel führen werde.

 

8.2 Offensichtliche Mängel unserer Leistung hat der Kunde binnen zwei Wochen nach Erhalt der entlackten Gegenstände in Textform anzuzeigen. Unterbleibt dies, gilt unsere Leistung insoweit als vertragsgemäß.

 

8.3 Ist der Auftrag für den Kunden ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die von uns entlackten Gegenstände unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, und, wenn sich ein Mangel unserer Leistung zeigt, uns diesen unverzüglich in Textform anzuzeigen.

Unterbleibt diese Anzeige, so gilt unsere Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt unsere Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte der Kunden genügt die rechtliche Absendung der Anzeige. Sollten wir einen Mangel unserer Leistung arglistig verschweigen, können wir uns auf diese Bestimmungen nicht berufen.

 

8.4 Gewährleistungsansprüche der KUK sind ausgeschlossen, soweit Schäden an den behandelten Gegenständen darauf beruhen, dass der Besteller trotz vorausgegangener Bedenkenanzeige durch KUK auf ein bestimmtes Entlackungsverfahren besteht.

 

8.5 Die Rechte des Kunden bei Mängeln unserer Leistung verjähren in einem Jahr, es sei denn, wir hätten den Mangel arglistig verschwiegen.

 

9. Beschädigung

 

9.1 Bei fachgerechter Entlackung eintretende Schäden am Lackträger und an Behältnissen hat der Kunde entschädigungslos hinzunehmen. Wir entlacken mit Hitze, Lauge, Hochdruckwasserstrahl und Kugelstrahl. Auch bei fachgerechter Entlackung können der Lackträger und Behältnisse beschädigt werden, etwa durch Abbau der Verzinkung, Verformung durch Hochdruck- oder Kugelstrahl, nach mehrmaliger Entlackung. Materialabtrag insbesondere durch Lauge oder durch Materialermüdung

 

9.2 Die chemische Entlackung hat die Eigenschaft, dass Rost und Zink nur teilweise abgetragen werden. Da insoweit eine vollständige Entrostung und Entzinkung technisch nicht möglich ist, kann hierfür auch keine Gewährleistung oder Haftung übernommen werden.

 

9.3 Der Kunde ist verpflichtet, bei der Auftragserteilung auf bestimmte Umstände, auf die bei der Bearbeitung besondere Rücksicht genommen werden soll (z.B. Verzinkung aufrechterhalten) oder auf ihm bekannte Gefahren hinzuweisen.

 

9.4 Bei der Bearbeitung von Haken und Ketten, muss der Kunde überprüfen, ob nach der Entlackung ein Lasteneinsatz noch gewährleistet ist. Eine diesbezügliche Gewähr wird von Seiten der KUK nicht übernommen.

 

9.5 Für eventuellen Flüssigkeitsaustritt aus unzugänglichen Hohlräumen mit undichten Schweißnähten und den daraus möglicherweise resultierenden Schäden an Materialien oder Personen übernehmen wir keine Haftung.

 

10. Schadenersatz

 

10.1 Bei von uns zu vertretender Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht schulden wir uneingeschränkt Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen und mangelfreien Leistung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung unserer Leistung ermöglichen sollen oder Gesundheit, Leib und Leben des Kunden und seines Personals oder Dritter schützen sollen oder den Schutz des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.

 

10.2 Ansonsten schulden wir, unsere Geschäftsführer und Mitarbeiter dem Kunden wegen einer leicht fahrlässigen oder gar unverschuldeten Verletzung unserer vertraglichen Pflichten durch unsere Geschäftsführer, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen keinen Schadenersatz. Dies gilt auch für Auskünfte und Beratungen sowie für unerlaubte Handlungen in Anbahnung, Abschluss und Abwicklung des Vertrags.

 

10.3 Die nach den gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Ansprüche des Kunden wegen Beschädigung oder Verlust der zu entlackenden Gegenstände beim Transport sowie aus Produzentenhaftung bleiben in jeder Hinsicht unberührt.

 

11. Zurückbehaltung

 

11.1 Wir sind zur Zurückbehaltung unserer Leistung berechtigt, solange der Kunde eine fällige Verpflichtung gegenüber uns aus diesem oder einem anderen Vertrag oder einem sonstigen Rechtsgrund nicht erfüllt.

 

11.2 Hat der Kunde den Auftrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit erteilt, so darf er das uns Geschuldete nur wegen einer unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderung aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, zurückbehalten.

 

12. Erweitertes Unternehmerpfandrecht

 

Für unsere Forderungen aus diesem Vertrag und aus allen anderen, mit dem Kunden abgeschlossenen Verträgen haben wir ein Pfandrecht an allen beweglichen Sachen des Kunden, die aufgrund dieses Vertrags und aller anderen mit dem Kunden geschlossenen Verträgen zum Zwecke der Entlackung oder sonstigen Bearbeitung in unseren Besitz gelangt sind. Diese Erweiterung unseres gesetzlichen Unternehmerpfandrechts gilt nur, soweit der Kunde uns in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit beauftragt. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten 110 % des Betrags unserer gesicherten Forderungen, so sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

13. Sonstige Bestimmungen, Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

13.1. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

 

13.2. Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

13.3. Wenn es sich bei den Vertragspartnern um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ausschließlich der Sitz der KUK.

 

 

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